Eine im Außenbereich genehmigte Biogasanlage können Nachbarn nicht allein deshalb anfechten, weil die Genehmigung öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind. Notwendig ist dazu eine drittschützende Norm im Sinne der Schutznormtheorie, die gerade auch den Schutz des Einzelnen bezweckt. Andernfalls fehlt es bereits an der Klagebefugnis. Den Brandschutzvorschriften, die drittschützend sein könnten, wird in der Regel bereits entsprochen,...