Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar sind.
Der BGH hat bereits entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB II gem. § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Es unterliegt dabei keinem Zweifel und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Pfändungsvorschriften in § 850c ZPO dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums in an gemessener Weise Rechnung tragen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle, in denen die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) oder wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f ZPO) betrieben wird. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt mindestens soviel pfandfrei zu belassen ist, wie er zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. und 11. Kapitels SGB XII benötigt. Danach sind ihm jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen, darüber hinaus Leistungen nach § 35 SGB XII, die er zur Deckung seiner Bedarfe für die Erhaltung einer angemessenen Unterkunft und Heizung erhält.
Bundesgerichtshof, Az.: VII ZB 31/12