Auch telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen, aus dem Schadensersatzansprüche gemäß § 280 I BGB abgeleitet werden können.
Im entschiedenen Fall gab ein Steuerberater Auskunft über die Versteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung. Diese Auskunft wurde telefonisch erteilt, ohne dass ein konkretes Mandatsverhältnis diesbezüglich bestand. Der Steuerberater hat jedoch einen Hinweis auf die Minderung des Einkaufspreises um die erfolgten Abschreibungen unterlassen. Es entstand somit ein Veräußerungsgewinn i. H. v. € 79 546,–, der mit einem Steuersatz von 48% zu versteuern war.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist hier eine Abgrenzug vorzunehmen, ob es sich bei der Auskunft um eine bloße Gefälligkeit oder einen Auskunftsvertrag handelt. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Auskunftsvertrags ist, ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist bzw. ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Der Umstand, dass der Steuerberater keine Vergütung verlangt hat, kommt kein entscheidendes Gewicht zu.
Ausschlaggebend ist vielmehr die Tatsache, ob die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist.
Darauf aufbauend hat der Steuerberater, dem auch nur ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, die Pflicht, den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen zu warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zur Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist.
Im vorliegenden Fall wurde somit ein Auskunftsvertrag begründet, aus dem ein Schadensersatzanspruch bei zumindest fahrlässigem Handeln des Steuerberaters abgeleitet werden kann.