Eine im Außenbereich genehmigte Biogasanlage können Nachbarn nicht allein deshalb anfechten, weil die Genehmigung öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind. Notwendig ist dazu eine drittschützende Norm im Sinne der Schutznormtheorie, die gerade auch den Schutz des Einzelnen bezweckt. Andernfalls fehlt es bereits an der Klagebefugnis.
Den Brandschutzvorschriften, die drittschützend sein könnten, wird in der Regel bereits entsprochen, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden.
Die Brand- und Explosionsgefahren sowie eventuell mangelnde Löschwasserressourcen sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn sie eine unmittelbare Gefährdung der Grundstückssituation der Kläger hervorrufen. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr besteht, dass sie auf das Grundstück der Kläger übergreifen. Entsprechend ist bei Explosionen auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten. Im entschiedenen Fall bestand eine Abstandsfläche von 150-200m und eine entsprechende Windrichtung, so dass dies Gefahr ausgschlossen werden konnte.
Darüberhinausgehende Sicherheitsbedenken sind in der Regel durch die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften ausreichend berücksichtigt.
OVG Schleswig, Az.: 1 LA 39/08