Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für die Anfechtung eines Verkehrszeichens besondere Voraussetzungen gelten.
Hinsichtlich der Frist zur Anfechtung ist zu beachten, dass die Bekanntgabe von Verkehrsverboten- und geboten nach den bundesrechtlichen (Spezial-) Vorschriften der StVO durch Aufstellen des Verkehrsschildes erfolgt (insbes. § 39 I und § 45 IV StVO). Mit Blick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG beginnt jedoch die (regelmäßig) einjährige Frist für die Anfechtung eines durch Verkehrszeichen bekanntgegebenen Verkehrsverbotes für einen Verkehrsteilnehmer erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht.
Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit eines Verkehrszeichens ist jeweils der Einzelfall zu betrachten. Jedoch muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 37.09